Berufung und Revision - die Wege gegen ein Urteil
Gegen ein Strafurteil stehen zwei Rechtsmittel offen, die sich grundlegend unterscheiden. Die Berufung verhandelt den Fall neu - mit Zeugen, Beweisen und einer zweiten Tatsacheninstanz. Die Revision verhandelt nicht neu, sondern prüft das Urteil auf Rechtsfehler. Welcher Weg trägt, hängt vom Urteil, von der Instanz und vom Ziel ab. Beide sind fristgebunden, und die Frist ist knapp: eine Woche für die Einlegung.
Die Berufung
Die Berufung nach § 312 StPO ist gegen Urteile des Amtsgerichts eröffnet. Sie führt zu einer vollständig neuen Verhandlung vor dem Landgericht: Der Fall wird in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut geprüft, Zeugen werden erneut gehört, Beweise erneut erhoben. Damit ist die Berufung die zweite Chance in der Sache selbst - geeignet, wenn es um die Feststellung des Sachverhalts, die Beweiswürdigung oder das Strafmaß geht.
Die Revision
Die Revision nach § 333 StPO prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler - Verfahrensfehler und Fehler bei der Anwendung des materiellen Rechts. Es findet keine neue Beweisaufnahme statt; das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Urteils gebunden, soweit sie nicht selbst fehlerhaft zustande kamen. Die Revision ist der Weg gegen Urteile des Landgerichts und - als Sprungrevision - auch gegen amtsgerichtliche Urteile. Sie verlangt eine präzise juristische Begründung.
Die Woche, die zählt.
- Frist wahren: eine Woche ab Urteilsverkündung für die Einlegung.
- Zunächst einlegen - die Begründung folgt später, nach Zustellung der Gründe.
- Weg wählen: Berufung (neue Tatsachen) oder Revision (Rechtsfehler)?
- Urteilsgründe auswerten, bevor die Angriffsrichtung feststeht.
Welcher Weg trägt
Die Wahl des Rechtsmittels ist eine strategische Entscheidung. Geht es darum, den Sachverhalt anders darzustellen, Zeugen erneut zu hören oder das Strafmaß zu korrigieren, ist die Berufung der Weg - sofern sie eröffnet ist. Geht es um einen Rechtsfehler des Gerichts, um Verfahrensverstöße oder um die falsche Anwendung einer Norm, ist die Revision das Mittel. Bei amtsgerichtlichen Urteilen ist beides denkbar, und die Entscheidung fällt erst nach Auswertung der schriftlichen Urteilsgründe.
Fristen und Form
Berufung wie Revision sind binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen (§ 341 StPO). Die Begründung - bei der Revision zwingend, bei der Berufung möglich - folgt in der Regel erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Wichtig ist deshalb, das Rechtsmittel zunächst fristwahrend einzulegen und die inhaltliche Festlegung erst danach zu treffen. Wer die Wochenfrist versäumt, verliert das Rechtsmittel.
Gesetzliche Grundlagen
Die Rechtsmittel gegen ein Strafurteil sind in der Strafprozessordnung geregelt:
- § 312 StPO: Berufung gegen Urteile des Amtsgerichts - neue Verhandlung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
- § 333 StPO: Revision gegen Urteile des Landgerichts und der Oberlandesgerichte - Kontrolle auf Rechtsfehler.
- § 341 StPO und § 344 StPO: Einlegung binnen einer Woche und Anforderungen an die Revisionsbegründung.
Dieser Beitrag erklärt Recht und Verfahren und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: September 2026. Die konkrete Bewertung hängt stets von den Umständen Ihres Falls ab.
Rechtsmittel - kurz beantwortet.
Was ist der Unterschied zwischen Berufung und Revision?
Die Berufung verhandelt den Fall neu - mit Zeugen und Beweisen vor der zweiten Tatsacheninstanz. Die Revision verhandelt nicht neu, sondern prüft das Urteil nur auf Rechtsfehler. Berufung gibt es gegen amtsgerichtliche Urteile, Revision gegen landgerichtliche.
Wie lange habe ich für ein Rechtsmittel?
Eine Woche ab Verkündung des Urteils für die Einlegung (§ 341 StPO). Die Begründung folgt in der Regel erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe. Deshalb wird das Rechtsmittel zunächst fristwahrend eingelegt.
Welcher Weg ist der richtige?
Das hängt vom Urteil ab. Geht es um den Sachverhalt, die Beweiswürdigung oder das Strafmaß, ist die Berufung der Weg. Geht es um Rechtsfehler des Gerichts, ist die Revision das Mittel. Die Entscheidung fällt nach Auswertung der Urteilsgründe.
Kann sich das Urteil in der Berufung auch verschlechtern?
Legt allein der Angeklagte ein Rechtsmittel ein, darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen grundsätzlich nicht zu seinem Nachteil geändert werden (Verschlechterungsverbot). Legt auch die Staatsanwaltschaft ein Rechtsmittel ein, gilt das nicht.
